
Unterschiedliche Schlichtungsstellen für unterschiedliche Probleme
In Österreich gibt es insgesamt acht staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen:
Schlichtungsstelle der E-Control (Probleme mit Gas und Strom)
Telekom-Schlichtungsstelle der RTR (Probleme mit Telefon-, Internet- und Rundfunkbetreibern)
Post-Schlichtungsstelle der RTR (Probleme mit Postdiensteanbietern)
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Probleme mit Bahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugunternehmen)
Bankenschlichtung Österreich (Probleme bei Bankgeschäften)
Internet Ombudsmann (Probleme bei online abgeschlossenen Verträgen)
Ombudsstelle Fertighaus (Probleme und Fragen rund um Fertighäuser)
Schlichtung für Verbrauchergeschäfte – Verbraucherschlichtung Austria
Jede dieser Stellen ist auf bestimmte Probleme spezialisiert. Die Verbraucherschlichtung Austria hat dabei die Rolle der „Auffangschlichtungsstelle“. Sie behandelt also all jene Fälle, die von keiner der anderen sieben, spezialisierten Stellen behandelt werden.
Wir sind zuständig für:
- alles, wofür die anderen sieben Schlichtungsstellen nicht zuständig sind. So können Sie etwa bei Problemen im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren, Reisen, HandwerkerInnen, Gewährleistung und Garantie, der Kündigung von Abos und Mitgliedschaften, Versicherungen oder Fremdwährungskrediten zu uns kommen.
- alles, wofür auch der Internet Ombudsmann zuständig ist (Probleme bei online abgeschlossenen Verträge).
- Probleme mit Unternehmen, mit denen wir eine Teilnahmevereinbarung abgeschlossen haben.
Wir sind NICHT zuständig für:
- Rechtsberatung von KonsumentInnen und Unternehmen;
- Gesundheitsdienstleistungen;
- Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- und Hochschulbildung;
- Kaufverträge über unbewegliche Sachen (zB Grundstücke);
- nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.


Zwingende Ablehnungsgründe
Nicht jeder Antrag der bei uns eingebracht wird, kann von uns auch behandelt werden. In folgenden Fällen müssen wir die Behandlung Ihres Antrags leider ablehnen:
- Es liegt kein Streitfall zwischen VerbraucherInnen und Unternehmen vor.
- Die AntragstellerInnen haben keinen Wohnsitz in Österreich oder einem EWR-Mitgliedsstaat.
- Das Unternehmen hat keine Niederlassung in Österreich.
- Es besteht kein entgeltlicher Vertrag.
- Die Verbraucherschlichtung Austria ist für das Problem nicht zuständig.
Mögliche Ablehnungsgründe
Zusätzlich gibt es Gründe, aus denen die Verbraucherschlichtung die Fallbehandlung ablehnen kann, aber nicht ablehnen muss:
- Die Beschwerde ist mutwillig oder schikanös.
- Die Beschwerde wurde oder wird bereits bei Gericht oder von einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle behandelt.
- Sie haben noch nicht versucht, eine Einigung mit dem Unternehmen zu erzielen.
- Sie erheben keinen konkreten Anspruch, sondern wollen nur eine allgemeine Auskunft.
- Die Schlichtung Ihres Falls würde den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen.
- Die Beschwerde wurde nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde beim Unternehmen vorgebracht wurde, eingereicht.
Verfahrensgrundsätze
Unsere Verfahren werden von den Grundsätzen der Freiwilligkeit, Objektivität, Vertraulichkeit, Fairness, Rechtmäßigkeit und Effektivität bestimmt. Im Detail heißt das folgendes:
- Die Verfahrenssprache ist deutsch.
- Die Verfahrensparteien haben bestimmte Rechte (Recht auf Parteiengehör, Vertretung, etc.)
- Schlichtungsverfahren sind nicht öffentlich und die Parteien verpflichten sich, während des Verfahrens keine mediale Berichterstattung zu erwirken.
- Verfahren sollen nicht länger als 90 Tage dauern, sind kostenlos und freiwillig. Unternehmen müssen sich nur daran beteiligen, wenn sie sich dazu verpflichtet haben.
- VerbraucherInnen und Unternehmen können das Verfahren jederzeit abbrechen.
- Während des Verfahrens sind Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte/Ansprüche gehemmt.
- Unsere Lösungsvorschläge müssen sich im Rahmen der Gesetze bewegen und sind nicht bindend.
- Sie wollen es noch genauer wissen? In unserer Verfahrensordnung finden Sie alle Informationen zu unseren Verfahren.

Verfahrensablauf

Der Schlichtungsantrag samt Lösungswunsch wird in einem ersten Schritt an das betroffene Unternehmen zur Stellungnahme übermittelt. Dabei klärt die Verbraucherschlichtung ab, ob das Unternehmen bereit ist, sich am freiwilligen Schlichtungsverfahren zu beteiligen und an einer Lösung zu arbeiten. Lehnt das Unternehmen die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab, ist das Verfahren leider gescheitert.
Nimmt das Unternehmen hingegen am Schlichtungsverfahren teil, kann es den Lösungswunsch der KonsumentInnen entweder akzeptieren, wodurch eine Einigung zustande kommt, oder den Vorschlag ablehnen und einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Kommt es nicht schon durch diesen Austausch zu einer Lösung, versucht die Verbraucherschlichtung auf schriftlichem oder telefonischem Weg die unterschiedlichen Standpunkte einander anzunähern. Dabei bewertet die Schlichtungsstelle den Fall auch rechtlich und macht – soweit das möglich ist – Lösungsvorschläge. Falls es gewünscht wird und sinnvoll erscheint, kann auch eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden. Dabei setzt sich eine Schlichterin oder ein Schlichter der Verbraucherschlichtung mit allen Betroffenen an einen Tisch und bespricht den Fall.
Wenn im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, steht es den Parteien frei, den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen.
Nach dem Verfahren
Kommt es im Rahmen des Verfahrens zu keiner Einigung, können KonsumentInnen und Unternehmen immer noch zu Gericht gehen. Wenn sie sich im Verfahren hingegen einigen, bedeutet das folgendes:
- Wenn sich die Parteien auf eine Lösung einigen, kommt ein verbindlicher „außergerichtlicher Vergleich“ zu Stande.
- Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind gebührenbefreit.
- Für die Umsetzung von Vereinbarungen ist die Verbraucherschlichtung Austria nicht zuständig, kann aber behilflich sein.
- Außergerichtliche Vergleiche sind nicht direkt vollstreckbar. Das bedeutet, dass sie nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden können. Dazu wären weitere Schritte notwendig, die mit Kosten verbunden sind (Notariatsakt, Gerichtsurteil,…). Wir sind Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne behilflich, sollte sich eine der Parteien nicht an einen Vergleich halten.
